Der Pächter des Grundstücks hat alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Beeinträchtigung des wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierbestandes des Grundstücks führen können.
Maßnahmen, durch die die Gestaltung oder Nutzung des Grundstückes entgegen seiner naturgemäßen Bestimmung verändert werden, insbesondere Veränderungen der Erdoberfläche, des Wasserhaushaltes oder des vorhandenen Pflanzen- oder Tierbestandes, dürfen von dem Pächter nicht vorgenommen werden. Ausgenommen sind jedoch Maßnahmen, die im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.
Die naturschutzgerechte Pflege der Fläche kann durch Landschaftspflegeprogramme nachhaltig gesichert werden.